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(Nr. 3981.) Verordnung wegen Abänderung resp. Ergänzung des Reglements für die Land=
Feuersozietät der Neumark vom 17. Juli 1846. Vom 3. April 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben in Folge der Anträge Unserer zum 27. Kommunal-Landtage der Neu-
mark versammelt gewesenen Stände das Reglement für die Land-Feuersozietät
der Neumark vom 17. Juli 1846. einer Revision unterwerfen lassen, und auf
Grund derselben nach dem Antrage Unseres. Ministers des Innern die folgen-
den abändernden resp. ergänzenden Bestimmungen beschlossen. Wir verordnen
demnach, was folgt:
1. Die gemäß des §. 42. des Reglements zur dritten Klasse gehörigen
Gebäude werden in zwei Abtheilungen geklheilt und es gehören zur Abtheilung
A. alle massive und nicht massive Gebäude, welche mit einer andern als
der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind, sowie
die ad II. a. b. und c. von der Aufnahme in die zweite Klasse ausge-
schlossenen Gebäude, insofern sie isolirt liegen;
zur Abtheilung ’
B. dieselben Gebaͤude in nicht isolirter Lage.
2. Isolirt heißen diejenigen Gebaͤude, welche ohne sonstigen feuergefaͤhr-
lichen Zusammenhang von fremden Gebäuden wenigstens fünfhundert Fuß ent-
fernt sind. Ein Gehöft, d. h. ein Komplerus von Gebäuden, welche zu Einer
Hofstelle gehören und Einen Besitzer haben, werden den einzelnen Gebauden
gleichgestellt, insofern die zu diesem Gehöft gehörigen Gebaude dritter Klasse
nicht einen Tarwerth von achthundert Thalern übersteigen.
3. Der K. 123. des Reglements tritt mit dem 1. Juli 1854. außer Kraft.
4. Von diesem Zeitpunkt ab werden die für versicherte Gebäude zu
zahlenden Entschädigungsgelder für die nächsten fünf Jahre so repartirt, daß
die zweite Klasse ein und ein halb mal,
die dritte Klasse, Abtheilung 4A., vier und ein halb mal,
die dritte Klasse, Abtheilung B., fünf und ein halb mal,
die vierte Klasse acht mal so viel wie die erste Klasse,
zu dem jedesmaligen Bedarf aufbringt.
O#r. 3981.—3962.) 5. Nach