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5. Nach Ablauf von fünf Jahren, und fernerhin von fünf zu fünf Jah-
ren, können die vorstehenden Beitragsverhältnisse auf Grund der gemachten
Erfahrungen mit Unserer Genehmigung anderwettig festgestellt werden.
6. Unter den im F. 26. sub 7. im Reglement aufgeführten Backöfen
sind nur solche zu verstehen, welche ohne massive Vorgelege und Ziegelbedachung
angelegt sind.
Gegeben Charlottenburg, den 3. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
(Nr. 3982.) Bekanntmachung, betreffend die von den Kammern ertheilte Zustimmung zu der
Verordnung vom 13. Juni 18653. wegen Sistirung der Verwandlungen
der den Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen zustehenden Reallasten
in Geldrenten. Vom 6. April 1854.
N die unterm 13. Juni 1853. erlassene und durch die Gesetz-Samm-
lung von 1853. Seite 324. verkündete Verordnung wegen Sistirung der Ver-
wandlungen der den Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen zustehenden
Reallasten in Geldrenten, der Verfassungs-Urkunde gemäs,, den Kammern vor-
86 worden ist, haben dieselben der gedachten Verordnung ihre Zustimmung
ertheilt.
Dies wird hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 6. April 1854.
Königliches Staatsministerium.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
NRedigirt im Bäreau des Staats-WMinisteriums
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(Rudolph Decker.)