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Artikel 3.
Die Regierung von Preußen Perehmigt, daß von Seiten der Regierun-
gen von Hannover, Dünemark und Mecklenburg-Schwerin ein gemeinschaftlicher
Elbzoll-Kommissar zu Wittenberge angestellt werde. —
Die Reihefolge der den zuletzt genannten drei Regierungen abwechselnd
zustehenden Besetzung dieser Stelle bleibt der besonderen Vereinbarung dersel-
ben uͤberlassen.
Das Amt des gemainschaftlichen Elbzoll-Kommissars ist von den anstel-
lenden Regierungen ausreichend zu dotiren.
Sporteln und Nebeneinnahmen von den Zollpflichtigen darf derselbe un-
ter keinem Namen oder Vorwande beziehen.
Von der Ernennung jedes Elbzoll-Kommissars und von jeder neuen oder
veraͤnderten Dienstinstruktion desselben werden die Koͤniglich Preußische und die
Koͤniglich Saͤchsische Regierung benachrichtigt werden.
Dem Elbzoll-Kommissar kann von den anstellenden Staaten ein ihm un-
tergeordneter Gehülfe beigegeben werden, welcher ihn jedoch nur ausnahms-
weise in Fallen der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung selbstständig zu
vertreten hat.
Artikel 4.
Der gemeinschaftliche Elbzoll-Kommissar soll bei dem Haupt-Zollamte
Wittenberge
a) das Interesse derjenigen Staaten, für welche derselbe fungirt, in allen
Elbzollangelegenheiten vertreten und zu dem Ende namenllich
b) befugt sein, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, welche jedoch
den Königlich Preußischen Beamten allein zustehen, mit beizuwohnen,
um dadurch die Ueberzeugung zu gewinnen, daß auch die Rechte dieser
Staaten bestens wahrgenommen werden.
An dem Geschäftsbetriebe der Königlich Preußischen Jollbehörde
zu Wittenberge darf derselbe nicht unmittelbar Theil nehmen.
) Die Jollregister des Königlich Preußischen Haupt--Zollamtes Wittenberge
über eingehende, ausgehende und durchgehende Güter und über die da-
von erhobenen zollvereinsländischen und Elbzoll-Gefälle, sowie die Notiz-
register über die Reoision solcher Elbschiffahrts -Ladungsgegenstände,
welche in Hannover, Dänema#rk und Mecklenburg elbzollpflichtig, in
Preußen oder Sachsen aber von allen Abgaben frei sind und in den
dortigen Zollregistern nicht aufgeführt werden, sollen ihm jederzeit auf
Verlangen im Amtslokale vorgelegt werden, um daraus das Nöthige
8 extrahiren und die ihm von den betreffenden Zollaͤmtern zugehenden
anifeste damit zu vergleichen.
(Nr. 2983.) 227 d) Er