Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 166 — 
diesen Hebestellen nach Maaßgabe unrichtiger Manifestation etwa zu wenig zur 
Erhebung kommenden Gefaͤlle anzuhalten. 
Diese Sicherheit soll jedoch ein Drittheil derjenigen Elbzoll-Betrage, 
welche in der Auffahrt erwiesenermaaßen bei den Elpoll-Erhevungsse en 
Hannovers, Daͤnemarks und Mecklenburgs entrichtet sind, oder in der Nie- 
derfahrt nach den Manifesten bei diesen Erhebungsstellen zu entrichten sein 
werden, nicht überschreiten. 
Artikel 10. 
Hannover, Dänemark und Mecklenburg behalten sich, in Gemäßheit der 
Elbschiffahrts-Akte, das Recht zur speziellen Revision derjenigen Ladungen, 
welche Wittenberge in der Niederfahrt nicht passirt haben und in der Auffahrt 
nicht erreichen bestimmt sind, sowie zur allgemeinen Revision aller Fahrzeuge, 
ausdrücklich vor. 
Artikel 11. 
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre vom 1. Januar 1854. 
bis zum 31. Dezember 1865. festgestellt. 
Derselbe soll den kontrahirenden Regierungen zur Genehmigung vorge- 
legt und sollen die darüber ausgefertigten Ratifikations= Urkunden vor dem 
Schlusse des Monats Dezember d. J. in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Magdeburg, den zwanzigsten Dezember Eintausend acht- 
hundert drei und funfzig. 
(L. S.) Louis Alerander von Jordan. 
(L. S.) Albert von Zahn. 
(L. S.) Johann Carl Hermann Rasch. 
(L. S.) Carl Ludewig von Warnftedt. 
(L. S.) Carl Friedrich Wilhelm Prosch. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist allseitig ratifizirt und die Auswechse- 
lung der Ratifikations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden. 
  
(Nr. 3984.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.