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(Nr. 3986.) Allerhoͤchster Erlaß vom 20. Maͤrz 1854., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Rechte für den Bau der Flatower Kreis-Chausseen.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender
Kreis-Chausseen im Kreise Flatow, Regierungsbezirks Marienwerder, 1) von der
Deutsch-Croner Kreisgrenze in der Richtung von Jastrow oder Flederborn an
der Berlin-Königsberger Staatsstraße über Flatow und Krojanke bis zur Wir-
sitzer Kreisgrenze in der Richtung auf Wisseck, Klein-Poborke (an der Berlin-
Bromberger Staatsstraße) und Bialosliwe; 2) von der Schlochauer Kreis-
grenze bei Preußisch-Friedland über Sypniewo bis zur Wirsitzer Kreisgrenze
in der Richtung auf Lobsens und Wirsitz; 3) von der Conitzer Kreisgrenze in
der Richtung von Conitz über Cammin, Zempelburg und Vandsburg bis zur
Wirsitzer Kreisgrenze in der Richtung auf Mroczen und Nakel; 4) einer Ver-
bindungs-Chaussee zwischen den vorbenannten drei Straßen von Flatow über
Sypniewo nach Vandsburg, und 5) einer Zweig-Chaussee von der zu 3. be-
eichneten Straße von Zempelburg bis zur Bromberger Kreisgrenze bei Ozidno
in der Richtung auf Polnisch-Crone und Bromberg genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Umcerhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
siehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zu-
gleich will Ich dem Flatower Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Besfreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 20. März 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3997.)