Den Aktiendokumenten sind Dividendenscheine in Deutscher Sprache
nach dem Schema B. angeheftet.
Die Beifuͤgung einer Franzoͤsischen Uebersetzung der Aktiendokumente
und der Dividendenscheine auf deren Ruͤckseite mit Angabe der Betraͤge in
Franzoͤsischen Geldwerthen bleibt der Gesellschaft uͤberlassen. «
Artikel 9.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair zu keiner Zahlung
verpflichtet.
Artikel 10.
Die Dioidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren,
und zwar von dem Fälligkeitstermine an gerechnet.
Artikel 11.
So lange die früheren Nominalaktien nach Arcikel sechs und sieben
innerhalb des dort bestimmten Präklusivtermins nicht umgewechselt sind, sollen
die Inhaber derselben, die kein besonderes Domzil in Aachen gewählt haben,
so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des
Handelsgerichts zu Aachen gewählt.
Artikel 12.
« Mehrere Rechtsnachfolger und Repraͤsentanten eines Aktionairs sind
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können dieselben
vielmehr nur zusammen und zwar nur durch Eine Person wahrnehmen lassen.
Artikel 13.
Der Uebertrag einer auf jeden Inhaber lautenden Aktie erfolgt durch
die einfache Ueberlieferung des Aktiendokuments.
Gehen Aktien oder Dividendenscheine dem Eigenthuͤmer verloren oder
werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen
werden.
Der Verwaltungsrath erlaͤßt des Endes auf Ersuchen des Betheiligten
dreimal in Zwischenraͤͤmen von wenigstens vier Monaten in den im Artikel
sechs und dreißig erwähnten Gesellschaftsblattern eine öffentliche Aufforderung,
die angeblich verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefern, oder die
etwaigen Rechte daran geltend zu machen.
Sind in zwei Monaten nach der letzten Aufforderung die Dokumente
icht eingeliefert oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so spricht das Land-
(Nr. 3901.) gericht