Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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versammlung der Aktionaire genehmigten Vorschlag des Verwaltungsrathes 
ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Die nutzbare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach eige- 
nem Ermessen uͤberlassen. 
Sobald der Reservefonds die Summe von acht mal hundert tausend 
Thalern erreicht hat, kann die im vorhergehenden Artikel erwähnte Voraus- 
nahme der zehn Prozent durch einen Beschluß der Generalversammlung einst- 
weilen aufgehoben oder vermindert werden. 
Artikel 17. 
Die Dividenden werden den Aktionairen jährlich am ersten Oktober be- 
zahlt. Diese Zahlung erfolgt gegen Aushändigung der Didridendenscheine, zu 
Händen des Inhabers derselben und nach der Wohl eines jeden Aktionairs 
entweder zu Aachen, Cöln, Berlin, oder wenn der Verwaltungsrath es für an- 
gemessen erachtel, an anderen, von ihm zu bestimmenden Orten, die er öffentlich 
bekannt zu machen hat. 
Kapitel V. 
Verwaltung. 
Artikel 18. 
Die Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus drei- 
zehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe und von einem Generaldirek- 
kor verwaltet. 
Mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrathes einschließlich des 
Präsidenten und Vigzepräsidenten müssen Inländer sein; diese Bestimmung tritt 
jedoch erst oom ersten Januar achtzehnhundert sechszig an in Kraft. 
Artikel 19. 
Die Milglieder des Verwaltungsrathes werden von der Generalversamm- 
lung ernannt. Die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauern 
sechs Jahre und ihre Namen werden in den im Artikel sechs und dreißig er- 
wähnten Zeitungen bekannt gemacht. 
Den Lehieen neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes treten hinzu: 
die Herren 
a) Vicomte Iwan de Biolley, Eigenthümer, 
b) Victor Simon, Direktor der Bergwerksgesellschaft „Nouvelle Mon- 
tagne“ und 
) Herrmann Peltzer, Kaufmann, alle drei zu Verviers wohnhaft, 
ein 
(Nr. 3091.)
	        
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