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6) ein Vierter, welchen der Verwaltungsrath in seiner nächsten Sitzung zu
erwählen hat und dessen Funktionen bis zur diesjährigen Generalversamm-
lung dauern. .
Artikel 20.
Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden vier, in dem dritten Termine
jedoch jedesmal fünf Mitglieder des Verwaltungsrathes aus.
Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Loos bestimmt und in
der Folge durch das Dienstalter bezeichnet. Die ausscheidenden Mitglieder des
Verwalktungsrathes sind wieder wähttor.
Ungeachtet des Obengesagten verbleiben die neuen Mitglieder de Biolley,
Simon und Peltzer bis zur ordentlichen Generalversammlung des Jahres acht-
zehn hundert zwei und sechszig in ihren Funktionen, der Art, daß in den Jahren
achtzehnhundert acht und fünfzig, achtzehnhundert sechszig und achtzehnhundert
zwei und sechszig nur Einer derselben in der angegebenen Reihenfolge austritt.
Artikel 21.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens vierzig Aklien
eigenthümlich besitzen; die Scheine dieser Aktien werden bei der Gesellschaft
hinterlegt, dieselben sind, so lange die Funktionen des Mitgliedes des Verwal-
tungsrathes dauern, unveraußerlich.
Artikel 22.
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten
und einen Vizepräsidenten; ihre Funktionen dauern ein Jahr; sie können wieder
gewählt werden.
Sind beide abwesend, so versieht das an Jahren ülteste der anwesenden
Mitglieder ihre Stelle.
Artikel 23.
Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, so
wird dieselbe provisorisch vom Verwaltungsrathe besetzt; dieser hat aber die von
ihm getroffene Wahl der nächsten Generalversammlung vorzulegen und von ihr
geht die definitive Ernennung aus. «
Das auf diese Weise ernannte Mitglied uͤbt aber sein Amt nur bis zu
dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, den er vertritt, aufgehoͤrt
haben wuͤrden.
Artikel 24.
Der Verwaltungsrath, der als solcher seine Versammlungen nur im
Inlande