Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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thei setzt noͤthigenfalls ihr Gehalt und die ihnen zu bewilllgenden Vor- 
eile fest. 
Zwei der Liquidatoren und zwei der Stellvertreter müssen Inldnder seinz. 
die Wahl derselben unterliegt der Genehmigung der Regierung. 
Die Liquidations= Kommissson ersetzt unmittelbar den Verwaltungsrath. 
und den Generaldirektor. 
Dieselbe ist mic der nöthigen Gewalt bekleidet, um das Mobilar= und 
Immobilarvermögen der Gesellschaft zu verwerkhen. Dieselbe kann verkaufen, 
auf gürlichem Wage verhandeln, zu allen Verträgen und Zugeständnissen im 
Namen der Gesellschaft die Einwilligung geben, kompromittiren, über alle 
Streitigkeiten und Ansprüche sich vergleichen, den gerichtlichen Weg betretem 
und in allen obigen Fällen substituiren. 
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Sollte ein Mitglied der Kommission verhindert sein, sich zurückziehen oder 
sterben, so berufen die anderen Mitglieder an dessen Stelle den ersten Vertreter, 
und wenn dieser nicht eintreten sollle, den folgenden. 
Artikel. 47. 
Vor dem Ablaufe eines Jahres von dem Tagr an, wo die Liquidation 
begonnen hat, ist die Liquidations-Kommission verbunden, die Aktionaire untert 
Beobachtung der im Artikel sechs und dreißig bestimmten Formen' und Fristen zu- 
sammenzurufen und ihnen den Zustand der Liquidation vorzulegen: 
Die Versammlung beslimmt sodann den Zeitraum, binnen welchem die 
Liquidation zu beendigen ist. 
Artikel 48. 
Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen den Aktionairen in Beziehung 
auf die Gesellschaft oder deren Auflöôsung erheben können, werden durch Schieds- 
richter entschieden. 
Das Schiedsgericht, welches- zu Aachen seinen Sitz haben soll, wird aus 
drei Schiedsmännern, die Inländer sein müssen, gebildet, über deren Wahl 
sich die Partheien binnen acht Tagen zu einigen haben; im Falle dieses nicht 
geschiehr, werden auf den Antrag des fleißigen Theils die drei Schiedsmänner 
von dem Präsidenten des Handelsgerichtes zu Aachen ernannt. 
Die Schiedsrichter erkennen in letzter Instanzg;z ihr Urtheil kann weder 
durch Berufung, noch durch requäle civile, noch durch Kassationsrekurs ange- 
griffen werden. 
Inrö#ng 1854. (r. 3001.) 20 Die
	        
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