Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 193 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 15.— 
  
(Nr. 3993.) Gesetz, betreffend die Abänderungen des Abschnitts 11. Titel 1. Theil II. und 
des Abschnitts 9. Titel 2. Theil II. des Allgemeinen Landrechts. Vom 
24. April 1854. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen 
er Abschnitt 11. Titel 1. Theil II. und 
der Abschnitt 9. Titel 2. Theil II. des Allgemeinen Lanbrechts' 
Gesetzeskraft haben, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Eine Frauensperson, welche 
40 durch Nothzucht, oder 
2) im bewußklosen oder willenlosen Zustande geschwängert worden (G. 114 
Nr. 1., 2. des Strafgesetzbuchs), oder 
3) zur Gestattung des Beischlafs durch Vorspiegelung einer vollzogenen 
Lrauung oder durch Erregung eines anderen Irrthums, in welchem sie 
den Beischlaf für einen ehelichen halten mußte, verleitet und geschtwän- 
gert worden G. 145. des Strafgesetzbuchs), 
ist zu verlangen berechtigt, daß ihr 
das im Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 1. K. 785. re. vorgeschrie- 
bene höchste Maaß der Abfindung 
zugesprochen werde. Z 
Der Geschwängerten verbleibt der Anspruch auch dann, wenn ein Ehe- 
hinderniß vorhanden H6. oder wenn sie die Eingehung der Ehe mit dem Schwän- 
gerer verweigert. 
g. 2. 
Eine waͤhrend des Brautstandes von ihrem Verlobten geschwaͤnhjerte 
Jahrgang 1851. (Nr. 3993.) 27 auens- 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1854.
	        
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