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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 15.—
(Nr. 3993.) Gesetz, betreffend die Abänderungen des Abschnitts 11. Titel 1. Theil II. und
des Abschnitts 9. Titel 2. Theil II. des Allgemeinen Landrechts. Vom
24. April 1854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen
er Abschnitt 11. Titel 1. Theil II. und
der Abschnitt 9. Titel 2. Theil II. des Allgemeinen Lanbrechts'
Gesetzeskraft haben, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Eine Frauensperson, welche
40 durch Nothzucht, oder
2) im bewußklosen oder willenlosen Zustande geschwängert worden (G. 114
Nr. 1., 2. des Strafgesetzbuchs), oder
3) zur Gestattung des Beischlafs durch Vorspiegelung einer vollzogenen
Lrauung oder durch Erregung eines anderen Irrthums, in welchem sie
den Beischlaf für einen ehelichen halten mußte, verleitet und geschtwän-
gert worden G. 145. des Strafgesetzbuchs),
ist zu verlangen berechtigt, daß ihr
das im Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 1. K. 785. re. vorgeschrie-
bene höchste Maaß der Abfindung
zugesprochen werde. Z
Der Geschwängerten verbleibt der Anspruch auch dann, wenn ein Ehe-
hinderniß vorhanden H6. oder wenn sie die Eingehung der Ehe mit dem Schwän-
gerer verweigert.
g. 2.
Eine waͤhrend des Brautstandes von ihrem Verlobten geschwaͤnhjerte
Jahrgang 1851. (Nr. 3993.) 27 auens-
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1854.