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Auch wenn der Schwaͤngerer seinen Wohnsitz an einen anderen Ort des
Inlandes verlegt bar, kann die Geschwängerte ihre Klage in dessen vorigem
Gerichtsstande anstellen.
§. 12.
In Ansehung der unehelichen Kinder bleiben die Bestimmungen des All-
gemeinen Landrechts, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen ab-
geandert sind, auch ferner in Kraft.
K. 13.
Ein Anspruch des unehelichen Kindes findet nur in denjenigen Fällen
statt, in welchen
1) nach den Bestimmungen der 9#. 1., 2., 6., 8. und 9. ein Anspruch der
Mutter gegen den Schwängerer begründet ist; oder
2) wenn das Kind zur Begründung seiner Ansprüche ein ausdrückliches, in
einer öffentlichen Urkunde abgegebenes Anerkenntniß der Vaterschaft von
Seiten des Schwängerers beizubringen vermag.
K 14.
Der nach F. 13. dem außberehelich geborenen Kinde zustehende Anspruch
gehet demselben durch spätere Handlungen oder Unterlassungen der Mutter G. 5.
und 10.) nicht verloren.
g. 15.
Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist Derjenige anzusehen, welcher
mit der Mutler innerhalb des Zeitraums vom zweihunderrfünfundachtzigsten
bis zum zweihunderltzehnten Tage vor deren Entbindung den Beischlaf voll-
zogen hat.
Auch bei einer kürzeren Zwischenzeit ist diese Annahme begründet, wenn
die Beschaffenheit der Frucht nach dem Urtheile der Sachverständigen mit der
Zeit des Beischlafs übereinstimmt.
S. 16.
Jede Partei kann über die Thatsache des stattgefundenen Beischlafs und
über die Zeit desselben (I. 15.) Anträge auf einen von ihr oder von dem Geg-
ner zu leistenden Eid in der Klage oder im Laufe des Prozesses machen; der
Richter hat aber über die Frage: ob ein solcher Eid überhaupt zuzulassen und
welchem von beiden Theilen er aufzuerlegen sei, nach den Umständen zu erkennen.
Die Ableistung des Eides darf erst dann, wenn rechtskraftig darauf erkannt
ist, erfolgen.
g. 17.
Mit einer weiteren als der im §. 10. bestimmten Wirkung ist der Antrag
auf einen zu leistenden Eid, mithin auch die Eideszuschiebung, weder zum 2
weise