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weise des Beischlgfs oder der Zeit desselben, noch zum Beweise solcher That-
sachen, welche die Vermuthung des stattgefundenen Beischlafs oder der Zeit
desselben begründen oder ausschließen sollen, zulassig.
S. 18.
Die in den 9#. 10. und 17. aufgestellten Beweisregeln sind auf jede
Klage anzuwenden, welche auf Grund des unehelichen Beischlafs gegen den
Schwängerer von Seiten der Geschwängerten oder des unehelichen Kindes an-
gestellt wird.
S. 19.
Weder in den Ansprüchen der Geschwängerten, noch in denen des Kin-
des wird durch den Tod des Schwängerers etwas geändert; diese Ansprüche
können vielmehr auch gegen dessen Erben verfolgt werden.
Jedoch behält es bei dem §. 652. Tit. 2. Theil II. und dem F. 97. des
Anhanges des Allgemeinen Landrechts sein Bewenden.
Das gesetzliche Erbrecht am Nachlasse des Vaters steht aber dem un-
ehelichen Kinde nur zu, wenn es entweder
1) ein nach F. 13. ausgestelltes Anerkenntniß beizubringen vermag, oder
2) der Erblasser in einem bei seinen Lebzeiten ergangenen, wenn auch erst
nach seinem Tode rechtskräftig gewordenen, Urtheile als Vater des Kin-
des erachtet, oder die Vaterschaft von einem der Mutter des Kindes oder
dessen Vertreter auferlegten Eide abhängig gemacht ist.
g. 20.
Aeltern oder Großältern des Schwängerers haften als solche niemals
für die der Geschwängerten zu leistende Entschädigung, oder für den Unterhalt
und die Erziehung des Kindes. Bei dem Unvermögen des Schwängerers geht
vielmehr die Verpflichtung hierzu auf die Mutter oder auf die mütterlichen
Großältern des Kindes über.
g. 21.
Gegen Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister)
abwaͤrts findet wegen der Anspruͤche der Geschwaͤchten oder eines unehelichen
Kindes kein Abzug vom Solde, gegen Offiziere aber, je nach Unterschied des
Nanges, ein solcher Abzug nur auf Höhe von zwei bis vier Thaler monat-
i att.
g. 22.
Durch das gegenwaͤrtige Gesetz treten die F8. 1015. bis 1119. Tit. 1.
und die S#. 12., 13., 592., 594., 595., 597., 599., 613., 618., 619., 620.,
(Nr. 3980—3994.) 628.,