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628., 653. Tit. 2. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, sowie der F. 83. des
Anhanges zum Allgemeinen Landrechte außer Anwendung.
g. 23.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf diejenigen Fälle Anwendung, die zu
der Zeit, wo dasselbe in Kraft tritt, noch nicht durch Insinuation der Klage
rechtshängig waren.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3994.) Gesetz zur Verbesserung des Unterpfandswesens in den Hohenzollernschen Lan-
den. Vom 24. April 1854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, zur Verbesserung des Unterpfandswesens in den Hohenzollernschen
Landen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Hypotheken-Rechte können — die Fälle des K. 5. ausgenommen — nur
auf unbewegliche Sachen und nur durch Eintragung in das Unterpfands= (Hy-
potheken-) Buch erworben werden.
Desgleichen erlangen die Eigenthumsvorbehalte in Kaufverträgen über
Immobilien eine dingliche Wirkung nur durch die Eintragung.
S. 2.
Mfandrechte an unbeweglichen Sachen erlangen, auch wenn die Ver-
pfändung mit Besitzeinräumung verbunden wird, die Eigenschaft und Wirkung
eines dinglichen Rechts erst durch die Eintragung in das Unterpfands= (Hy-
potheken-) Buch.
F. 3