Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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len desselben erworben haben, verbleiben die, durch die bisherigen Gesetze daran 
begründeten Rechte, rücksichtlich der Immobilien jedoch mit der im F. 7. fest- 
gesetzten Beschrankung. 
S. 7. 
Alle Inhaber auf Willenserklärung, richterlicher Verfügung oder Rechts- 
satz, oder auf welchem Grunde immer beruhender, in die Unterpfands= (Hypo- 
theken-) Bücher nicht eingetragener Pfand= und Hypothekenrechte auf Immo- 
bilien, mit Ausnahme der im H. 5. bezeichneten, in Ansehung deren es auch 
hinfort einer Eintragung nicht bedarf, werden hierdurch aufgefordert, ihre An- 
sprüche binnen sechs Monaten vom Tage der Gültigkeit des gegenwärtigen Ge- 
setzes ab, bei der das Unterpfands= (Hopotheken-) Buch führenden Beherde 
unter genauer Bezeichnung des verhafteten Grundstücks nach dem Kataster, 
oder, wo ein solches nicht vorhanden, nach Feldflur, Lage und Grenzen anzu- 
melden und nachzuweisen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den per- 
sönlichen Schuldner, beziehungsweise dessen Erben und gegen denjenigen, der 
das Grundstück zur Zeit der eintretenden Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes 
besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe in den Besitz 
des Grundsiücks gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden 
können, und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig 
angemeldeten Pfand= und Hypothekenrechten verloren geht. 
g. 8. 
Nach Ablauf der im F. 7. bestimmten Praͤklusivfrist werden die Besitzer 
uͤber die angemeldeten Anspruͤche vernommen. 
Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Praͤjudize, daß 
die Eintragung der nachgewiesenen oder bescheinigten Anspruͤche in das Unter- 
pfands= (Hypotheken-) Buch in Gemäßheit des F. 10. beim Nichterscheinen 
des Besitzers stattfinden werde. Sind die Ansprüche noch nicht nachgewiesen 
oder wenigstens bescheinigt und vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem 
Gldubiger noch eine drei= bis sechsmonatliche Frist zur Beibringung des Nach- 
weises oder der Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ablaufe die 
Anmeldung für nicht geschehen crachter wird und die im §. 7. gestellte Ver- 
warnung in Kraft tritt. 
Die Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Actest des Prozeßrichters 
haben, daß der Gläubiger gegen den Besitzer des angeblich verhafteren Grund- 
slücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken= oder Pfandreches einge- 
reicht habe und daß dieselbe zugelassen worden. 
F. 9. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in 
H. 7. und 8. festgesetzten Fru ist in allen Fällen, obne Unterschied des Rechts- 
grundes, aus wel em sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede richterliche 
Fisterstreckung unzulässig. .
	        
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