Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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auf der von demselben vorgelegten Schuld-Urkunde die Uebertragung der For- 
derung in das neue Unterpfands= (Hypotheken-) Buch vermerkt. 
Melden sich andere, als die in den bisherigen Pandbüchern eingetrage- 
nen Inhaber der Forderungen, so haben sie den Erwerb derselben vorschrifts- 
maßig nachzuweisen, widrigenfalls auf ihre Anmeldung keine Rücksicht genom- 
men wird. 
S. 13. 
Die nach den &. 7 — 10. einzutragenden Forderungen behalten ihre in 
den bisherigen Gesetzen begründete Priarcher. 
Die Priorität der übrigen, in die Unterpfands = (Hypotheken-) Bücher 
eingetragenen Rechte und Forderungen, wird hinfort lediglich durch die Zeit der 
gehörig geschehenen Anmeldung bestimmt. 
S. 14. 
Bei eintretender Unzulänglichkeit einer als Hypothek verhafteten Sache 
haben das gleiche Vonzu brecht mit dem Kapitale nur die laufenden Zinsen 
und zweisährige Zinsrür sünde. 
Ebenso ist auch das Vorrecht der gesetzlichen Hypothek für Steuern, 
öffentliche Abgaben, gemeine Lasten und Feuerkassen-Beirräge (I. 5. Nr. 1. 
und 2.) auf die laufenden Abgaben dieser Art und zweijährige Rückstände 
beschrankt. 
In beiden Beziehungen wird der zweijährige Rückstand vom letzten Fäl- 
ligkeitstermine vor der erfolgten Beschlagnahme des Grundstücks oder der Re- 
venüen desselben berechnet. Die am Tage der beginnenden Wirksamkeit dieses 
Gesetzes vorhandenen Rückstände behalten noch zwei Jahre lang das gleiche 
Vorzugsrecht mit dem Kapitale. 
S. 15. 
Eintragungen und Löschungen dürfen in den Unterpfands= (Hypotheken-) 
Büchern nur auf Grund öffentlicher Urkunden bewirkt werden. 
Zu diesen sind alle zu rechnen, in welchen die Unterschrift durch einen 
Ortsvorsteher beglaubigt ( 
S. 16. 
Zur Erleichterung der in G. 7. und 10. erwähnten Interessenten wird 
den Verhandlungen, welche zur Eintragung ihrer Rechte in die Unterpfands- 
(Hypotheken-) Bücher bei den dieselben führenden Behörden erforderlich sind, 
die Kosten= und Stempelfreiheit hierdurch bewilligt. 
Diese Freiheit bezieht sich aber nicht auf anderweirige kosten= und stem- 
pelpflichtige Verhandlungen, insbesondere amtliche Atreste und Dokumente an- 
derer Behörden, welche der das Pfandbuch führenden Behörde nur brgelegt 
werden
	        
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