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ihrem Aufruf daselbst eine nahe Sitzung zur Verhandlung be-
immt.
Die zur Verhandlung oder, wenn ein Vorbescheid erlassen ist,
zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Sitzung, ist auf Betrei-
ben der Staatsanwaltschaft den Parteien in dem durch F. 30. der
Verordnung vom 30. Juni 1834. bezeichneten wirklichen oder ge-
wählten Domizil durch das Zollgericht auf Kosten des Appellanten,
wenigstens acht Tage vorher bekannt zu machen.
In dieser Sitzung erstattet ein von dem Präsidenten bestimmter
Richter über die Sache Bericht und es kann hierauf in mündlichen
Vorträgen die weitere Ausführung der Beschwerden, sowie die Ge-
genausführung G. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834.) in
Civilsachen durch Advokatanwalte des Appellationsgerichtshofs, in
Strafsachen durch den Beschuldigten oder einen Advokaten als Ver-
theidiger desselben arolgen.
##. Staatsanwaltschaft, welcher die Akten mindestens drei
Tage vor der Sitzung durch den Sekretair mitgetheilt werden müssen,
hat in Civilsachen in den durch Artikel 83. der bürgerlichen Prozeß-
7— bezeichneten Fallen, und in allen Strafsachen Anträge zu
nehmen.
Deas Urtheil oder, wenn noch eine ndhere Ermittelung nothwen-
dig erscheint, der Vorbescheid, wird nach WVorschrift des KF. 33. der
Verordnung vom 30. Juni 1834. abgefaßt, und nachdem die Ent-
scheidung nebst den Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet worden,
emáß H. 46. der gedachten Verordnung an das Vollgerccht zur In-
sinuation an die Betheiligten übersendet.
K. 2.
Für diejenigen Sachen, in welchen bei dem Eintritt der Gesetzeskraft des
gegenwärtigen Gesetzes die Akten bereits an das Appellationsgericht eingesendet
8 bleibt es bei dem bisherigen Verfahren.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums.
BVerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)