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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 16. —
(Nr. 3096.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1854., betreffend die Verleihung der siskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chhussec
von Mcttmann nach Hochdahl.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Mektmann, im Kreise Elberfeld, nach Hochdahl genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, umngleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der füur die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staaks=
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 290. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we-
gen der Chansseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die GesetzSammlung zur offenklichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 3. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jabrgang 1851. (Nr. 3996—3998.) 29 (Nr. 3997.)
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1854.