Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu 
den Chausseen erforderlichen Grundstlücke, umgleichen das Recht zur Emnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für 
die Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwen- 
dung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Calan, gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, in Bezug auf die 
zu 2. bis 5. einschließlich aufgeführten, das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, mit Einschluß der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Beslimmungen wegen der Chausseepolizei= 
Vergehen auf sämmtliche Straßen zur Anwendung kommen. " 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 3. April 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4000.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1854., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter- 
haltung der Straße von Muskau nach Triebel Seitens der Standes- 
herrschaft Muskau, und der Straße von Triebel nach Sorau Seitens 
des Kreises Sorau. 
N. Ich durch Meinen Erlatz vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Muskau nach Triebel Seitens der Standesherrschaft 
Muskau und der Straße von Triebel nach Soraun Seitens des Kreises Sorau 
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriarionsrecht für die 
zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur An- 
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Standesherrschaft Muskau 
und dem Kreise Sorau gegen Uebernahme der künftigen chaufseemaßigen Un- 
terhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Ehauseen 
arifs,
	        
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