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migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
den Chausseen erforderlichen Grundstlücke, umgleichen das Recht zur Emnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwen-
dung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Calan, gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, in Bezug auf die
zu 2. bis 5. einschließlich aufgeführten, das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, mit Einschluß der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Beslimmungen wegen der Chausseepolizei=
Vergehen auf sämmtliche Straßen zur Anwendung kommen. "
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 3. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4000.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter-
haltung der Straße von Muskau nach Triebel Seitens der Standes-
herrschaft Muskau, und der Straße von Triebel nach Sorau Seitens
des Kreises Sorau.
N. Ich durch Meinen Erlatz vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Muskau nach Triebel Seitens der Standesherrschaft
Muskau und der Straße von Triebel nach Soraun Seitens des Kreises Sorau
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriarionsrecht für die
zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Standesherrschaft Muskau
und dem Kreise Sorau gegen Uebernahme der künftigen chaufseemaßigen Un-
terhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Ehauseen
arifs,