Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jaͤhrlich vom 1. Januar 1854. ab mit mindestens Ein 
und einem Drittel Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwaͤrtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehen- 
den Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gel- 
tend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 3. April 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwinghb. 
Obligation 
des Bomster Kreises 
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Kreises Bomst bekennt 
auf Grund der mittelst Allerhoͤchsten Erlasses vom ........ ... .. .. bestaͤtigten 
Kreistagsbeschluͤsse vom 28. Oktober 1852. und 21. Oktober 1853. wegen 
Aufnahme einer Schuld von 75,000 Rthlr. sich Namens des Kreises durch 
diese, für jeden Inhaber gültige, Seikens der Glädubiger unkündbare Verschrei- 
bung zu einer Schuld vnvndn Thalern Preußisch Kurant nach dem 
Müunzfuß von 1764., welche für den Kreis konkrahirt worden und mit vier 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 75,000 Rechlr. geschieht vom 
1. Januar 1854. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 36 Jahren aus 
einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds von jährlich Ein und einem 
Drittel Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. Di 
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