Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Lcos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1854. ab in dem 
Monate Januar jedes Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen wer- 
den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des 
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, bffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem 
Jahlungstermine in dem Amtsblatte der Khniglichen Regierung zu Posen, im 
Staats-Anzeiger und in einer zu Posen erscheinenden Zeitung. 
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die 
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken. 
Auch zur Kündigung und Rückzahlung der Schuld außerhalb des vor- 
stehenden Amortisationsverfahrens ist der Kreis unter Beachtung der für das 
letztere vorgeschriebenen Bekanntmachungen befugt. 
Bis zu dem Tage, wo das Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halb- 
jährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit 
vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Wollstein. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeiestermine 
Krückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbelräge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener Schuldverschreibungen 
gfotgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Tir. 51. 
S. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wollstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besittz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1863. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Worlsein gegen Ablieferung des der älteren Jinskupons-Serie 
(Nr. 4001.) e#l-
	        
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