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Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch
das Lcos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1854. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen wer-
den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, bffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem
Jahlungstermine in dem Amtsblatte der Khniglichen Regierung zu Posen, im
Staats-Anzeiger und in einer zu Posen erscheinenden Zeitung.
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken.
Auch zur Kündigung und Rückzahlung der Schuld außerhalb des vor-
stehenden Amortisationsverfahrens ist der Kreis unter Beachtung der für das
letztere vorgeschriebenen Bekanntmachungen befugt.
Bis zu dem Tage, wo das Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halb-
jährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit
vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Wollstein.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeiestermine
Krückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbelräge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Nückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen verjahren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener Schuldverschreibungen
gfotgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Tir. 51.
S. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wollstein.
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besittz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1863. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Worlsein gegen Ablieferung des der älteren Jinskupons-Serie
(Nr. 4001.) e#l-