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Nr. 4006.) Allerhoͤchster om 10. April v, 5 d die Verleihung der fiska-
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en Bau und die ng der Kreis-Chaussee
von Hörter über Vorden und Nieheim bis zum Anschluß an die Berg-
heim-Driburger Chaussee.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Hörter im Fürstenthum Korvei über Vörden und Nieheim bis
zum Anschluß an die Bergheim-Driburger Chaussee genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das LErs riationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen da Reche zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Matertalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich dem Kreise Höxrter gegen Uebernahme der künftigen chausseemähigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-=
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
len, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ilt durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 10. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4007.)