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(Nr. 4007.) Alerrhöchster Erlaß vom 10. April 1854., betreffend die Perleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Coblenz über Moselkern, Cochem, Alf, Bengel und Bau-
sendorf nach Wittlich.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 14. Auzust 1846. und vom heutigen
Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee von Coblenz über Moselkern, Cochem,
Alf, Bengel und Bausendorf nach Wittlich genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Rert zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gellenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom
29. Februar 1840. angehangten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Seraße zur Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenmnmis zu bringen.
Charlottenburg, den 10. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbälen und den
Finanzminisier.
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