Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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II. Für das Werft-Korps: 
Schiffszimmerleute, Bohrer, Kalfaterer, Segelmacher, Blockmachér, Sei- 
ler, Säger, Schiffs-, Anker= und Kettenschmiede, Maschinisten, Heizer 
und Maschinenbauer aus den sub I. gedachten Kreisen. Die Aushebung 
dieser Gewerbetreibenden erfolgt auf Grund besonderer Bedarfsnachwei- 
sungen. 
III. Für das Seebataillon: 
Mannschaften aus den Bereichen sämmtlicher Armee-Korps mit beson- 
derer Berücksichtigung solcher, die ein Gewerbe auf den Flüssen oder 
Seen treiben. - 
7) Für die Armee werden, mit Ausnahme des Bedarfs der Pioniere, die 
für den Seedienst kauglichen Ersatzpflichtigen der in vorstehender Nr. 
sub I. a. und D. II. und III. erwähmen Gewerbe erst dann ausgehoben, 
wenn der liquidirte Bedarf der Marine vollständig gedeckt ist. 
8) Die Marinebehörden theilen die als Ersatz gestellten Leute denjenigen 
Korps zu, für welche sie dieselben am geeigneksten halten. 
9) Die Dienstzeit der der Marine im Wege der gewöhnlichen Aushebung 
gestellten Ersaemonnschaften ist nach den für die Armee geltenden Be- 
stimmungen zu regeln, es soll jedoch der Admiralität geare. sein, der- 
gleichen Mannschaften nach mindestens einja4hriger Dienstzeit zur Dispo- 
sition der Marinebehörden bis zum Uebertritt in das Reserveverhältniß 
zu beurlauben, wogegen eine Entlassung eingeschiffter Mannschaften über- 
haupt erst nach Rückkehr in diesseitige Häfen erfolgen kann. 
10) Diejenigen Mannschaften, welche in der Marine ihrer Dienstpflicht genägt 
haben, ohne ihr als seedienstpflichtig anzugehören, bleiben derselben nach 
vollendeter Dienstzeit in einem ihrer Korps als Marinereserve und See- 
wehr lsten und IIen Aufgebots in gleicher Art verpflichter, als solches 
für die Reserve, Landwehr Isten und IIten Aufgebots einer Waffe der 
Armee der Fall ist. 
11) Die Seedienstpflichrigen, die von der Marine zur Disposstion Beurlaub= 
ten, sowie die der Marinereserve und der Seewehr Isten und Ilten Auf- 
gebots angehörigen Mannschaften, bilden bei den Landwehrbaraillonen, 
umter deren Kontrolle sie slehen, ebenso besondere Abtheilungen, wie die 
Landwehrpioniere 2c. und werden in den Rapporten nach vorstehenden 
Karegorieen geführt. Dem Marineslations-Kommando sind zum 1. Ma# 
jeden Jahres durch die Infankerjebrigaden summarische Nachweisungen 
des Mannschaftsbeslandes der verschiedenen Kategorieen mitzutheilen, in 
welchen die Seedienstpflichtigen nach Altersklassen und mit den erforder- 
lichen Bemerkungen in Betreff ihrer Abkömmlichkeit (vide Nr. ö.) auf- 
zuführen sind * 
#. 4% 400.) 35 12) Der
	        
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