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12) Der Admiralität bleibt es überlassen, das Marine-Interesse bei der Aus-
hebung in den Nr. 6. sub I. und II. genannten Bezirken der Küsle ꝛc.
durch einen den resp. Departements-Ersatzkommissionen beizuordnenden
Seeoffizier wahrnehmen zu lassen.
Miein gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allge-
meinen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 4. April 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Wesltphalen. v. Bonin.
An die Minister für Handel, des Innern, des Krieges
und die Admiralität.
(Nr. 4010.) Statut des Grießen-Schlagsdorfer Deichverbandes. Vom 21. April 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc. ·
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derung von Grießen bis Schlagsdorf Behufs der gemeinsamen Anlegung und
Untergzaleng eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Neiße zu einem
Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anh -
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen ir hierdurch auf Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 9#. 11. und 15. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1818. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes
unter der Benennung
„Grießen-Schlagsdorfer Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
K. 1.
Umfang In der am linken Neiße-Ufer von Grießen bis Schlagsdorf sich erstrecken-
W“i- den Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudei-
Dnhderbon= chenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von der
im Jahre 1804 erreichten Höhe der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu
einem Deichverbande vereinigt. r
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