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Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Guben.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich von
der Hoͤhe bei Grießen bis zur Hoͤhe bei Schlagsdorf in denjenigen durch die
Staatsverwaltungsbehoͤrden festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu un-
terhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen
Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand zu sichern. Dabei dient der
Plan vom Februar 1853. zur Grundlage.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an-
dere Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt-
gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Pri-
vatpersonen weder aufgestaut noch abgeleiret werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu
verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
F. 4.
Der Verband hat in dem Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen
(Deichsiele) fuͤr die Hauptgraͤben anzulegen und zu unterhalten.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung Verhfich-
der Oeichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Oeich-luten der
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung Galblelen
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver= #. v Le.
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenoßen nach dem Deich-ser Lone
kataster aufzubringen. Veranlagung
b
Der Entwurf des Deichkatasters ist aufgestellt und den Interessenten Fegla
mitgetheilt. Darin sind die Grundstücke nach Reinertrag und Lage in drei Klassen
(Fr. 4040.) gebracht,