Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung der Deichverwaltung von Privat- 
personen weder aufgestaut, noch abgeleitel werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Nicderung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich enrledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. Die Zuleitung muß aber an den von der Deichverwaltung vorzuschrei- 
benden Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthögesetzen hierbei Betheiligten. 
F. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichstele) für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalten. 
G. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der Verpflichtun, 
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse genchen weick. 
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der keistungen. Be- 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban= simmung der 
des etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkakaster 9 
aufzubringen. ung nach der 
eichrolle. 
Bis zur erfolgten Feststellung des letzteren werden die Beiträge nach 
dem bereits aufgestellten summarischen Deichkataster, vorbehaltlich späterer Aus- 
gleichung, ausgeschrieben und eingezogen. 
S. 6. 
In dem Deichkataster werden alle von der Verwallung eingeschlossenen 
und ertragsfähigen Grundslücke, welche ohne die Eindeichung bei einem Wasser- 
stande der Warthe von 15 Fuß 4 Zoll und darunter am Landsberger Pegel 
der Ueberschwemmung unterliegen würden, nach folgenden vier Klassen: 
1) Klasse I. 1 Morgen zum vollen Beitrag, 
2) Klasse 1I. 1 Morgen zum 3 Beitrag, 
3) Klasse III. 1 Morgen zum 7 Beitrag, 
4) Klasse IV. 1 Morgen zum 1 Beitrag 
veranlagt, und kommen alle Hof= und Baustellen, sowie Gärten an sich zur 
ersten Klasse, Wiesen jedoch nur in die drei letzten Klassen, und solche Grund- 
stücke, welche auch nach erfolgter Einpolderung nur höchstens pro Morgen 
einen Reinertrag von zehn Silbergroschen gewähren können, bleiben beitragsfrei. 
Das Kaktaster wird von dem Regierungskommissarius aufgestellt. 
Behufs der Feststellung isi dasselbe von dem Kommissarius dem Deich- 
amte vollständig, und den einzelnen Gemeindevorsländen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertraktweise mitzu- 
(N. 4013,) 362 theilen,
	        
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