Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 1. — 
  
(Nr. 3907.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Greiffenberger Kreises im Betkrage von 66,300 Rthlrn. Vom 21. No- 
vember 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen Greiffenberger Kreises auf dem Kreistage 
vom 23. April 1852. beschlossen worden, die zur Ausführung des Baues der 
Chaussee von Treptlow a. R. nach Neubrück in der Richtung auf Colberg 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der dazu bevollmächtigten ständischen Chausseebau-Kommissson: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seifens 
der Gläubiger unkündbare Kreis-Obligarionen zu dem angenommenen Betrage 
von 66,300 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß- 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen des Greiffenberger Kreises zum Betrage von sechs und sechszig tausend 
und dreihundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Rrhlr. à 500 Rehlr., 
29,000 Rlthlr. à 100 Rthlr., 
7,300 Rehlr. à 50 Rlhlr., 
00,300 Rrlhlr., 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslim- 
menden Folgeordnung vom 1. Januar 1854. ab mit jährlich mindestens Ein 
und einem halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwaͤrtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Ueberkragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Jahrgang 1854. (Dr. 3907.) 1 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1854.
	        
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