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pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 13.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn gänzlich ein, wenn der Re-
präsentant während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung
aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 14.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Oeichstatute
vom 14. November v. J. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.)
sollen für den Morrn-Pollychener Deichverband Gültigkeit haben, und zwar
mit der Erweiterung zu F. 17. derselben, daß die Grundbesitzer, welche wegen
zu großer Entfernung oder wegen Sperrung der Kommunikation durch Wasser
nicht zu den Natural-Hülfsleistungen haben aufgeboten werden können, in den
Jahren, in welchen ein solches Aufgebot stattgefunden hat, einen besonderen,
verhältnihmäßigen Geldbeitrag zur ODeichkasse leisten sollen, welcher dahin be-
rechnet wird, daß
a) der 24stündige Dienst eines Wächters zu einem
Werthe dnny .. — Rthlr. 10 Sgr.
b) eine Fuhre Mistgggg . .. 1 10
JP) eine zweispännige Fuhre im 24 lündigen Dienste z 2 — =
) ein reitender Bote im 24stündigen Dienste zu...4. 1 — "
e) ein Schock Faschinen dddgz ... . ... — =
10 ein Schock Stro yuyutg .. 5 — „
angenommen werden.
g. 15.
Allgemeine Abaͤnderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
Beftimmmung. herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 1. Mai 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
(Tr. 4014)