Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 272 — 
“ Graphit; Heringen; Runkelrüben-Syrup; Südsee-Salpeter — 
rohem — « 
nur ein Zehntel; 
5) von Asphalt 
nur ein Zwanzigstel, und 
6) von gebrauchter Knochenkohle, soweit sie lose im Schiffe oder sonst un- 
verpackt versandt wird, in der Niederfahrt 
nur ein Vierzigstel der durch §. 23. der Additional-Akte zur Elbschiffahrts- 
Akte vom 13. April 1844. (Gesetz-Sammlung 1844. Seite 463.) festgesetzten 
Elbzollgebühr erhoben wird, bestimmen Wir, daß diese Ermäßigungen bei 
Unseren Elbzollämtern vom 1. April 1854. ab bis auf Weiteres in Wirksam- 
keit treten und beziehungsweise in Kraft bleiben sollen. 
K. 2. 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 15. Mai 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. In Vertretung: 
- v. Wangenheim. 
Redigirt im Bäreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Lofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.