Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Zu g. 10. des Gesetzes. 
Artikel 2. 
Die im F. 17. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. (Gesetz- 
Sammlung S. 302.) bestimmte Niederschlagung der Kosten des angefochtenen 
und vernichteren Erkenntnisses fällt weg. 
Ebenso findet, wenn der Rekurs in Civilsachen für begründet angenom- 
men worden ist, die Niederschlagung eines Theils der Kosten erster Instanz 
nicht ferner statt. 
Wird das Erkenntniß einer Instanz in höherer Instanz vernichtet oder 
aufgehoben und muß demzufolge oder in Folge der Verwerfung einer in erster 
Instanz als begründet angenommenen privilegirten Einrede in den Fallen des 
S. 5. der Verordnung vom 21. Juli 1846. (Gesetz Sammlung S. 291.) oder 
des §. 13. der Verordnung vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung S. 307.) 
durch Erkenneniß höherer Instanz in der früheren Instanz anderweit verhan- 
delt und erkannt werden, so sind die Kostensätze jener früheren Instanz auf 
den Kostenbetrag der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in derselben 
Instanz in Anrechnung zu bringen. 
Zu g. 11. des Gesetzes. 
Artikel 3. 
1) Bei Gegenständen, die keiner Schätzung nach Gelde fähig sind, erfolgt 
der Kostenansatz in der Regel, wie bei Gegenständen, die einen Werth 
von 400 Rthlr. haben, bei wichtigeren Angelegenheiten, wie bei Gegen- 
ständen von 1000 bis 5000 Rrhlr. und bei unbedeurenden Angelegen- 
heiten, wie bei 60 bis 100 Rthlr. Werrh nach dem Ermessen des Gerichts. 
2) Die Kosten in Injuriensachen sind: 
a) wenn dieselben vor dem Kollegium verhandelt und entschieden 
werden, wie bei einem Objekte im Wertrhe von 400 oder 
1000 Rthlr., 
hp) wenn die Verhandlung und Entscheidung vor dem Einzelrichter 
erfolgt ist, wie bei einem Gegenstande im Werthe von 60 oder 
100 Rchlr. 
anzusetzen. Z # 
3) In Macht= und Miethsprozessen ist, wenn der Streit die Aufhebung oder 
Forrsetzung des Pacht= oder Miethsverhältnisses betrifft, der einjährige 
Pacht= oder Miethsbetrag, falls aber dieser den Betrag der Micthe oder 
Pacht für den Zeitraum, für welchen der Vertrag nach der Behaup#ung 
des einen oder des anderen Theils noch dauern soll, übersteigl, der letz- 
tere Berrag als Werth des Streitgegenstandes anzunehmen. 
Statt der §#. 1. bis 7. des Tarifeé. 
Artikel 4. 
Die #. 1. bis 7. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851. werden 
aufgehoben. An deren Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen: 
J.
	        
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