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I. Zuruͤckgewiesene Klagen und Rechtsmittel, Beschwerden u. s. w.
Artikel 5.
A. Für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen und Anträgen wird nicht be-
sonders liquidirt; für die Zurückweisung einer Klage, emes Rechtsmittels,
eines nicht zum Betriebe der unbeendigten Instanz gehbrigen Amtrages,
einer Beschwerde über die Gebühren-Liquidation des Rechtsanwalts oder
Notars, sowie in allen Fallen, wenn die Klage vor Eingang der Klage-
beantwortung zurückgenommen oder wenn eine Klage zwar angemelder,
aber nicht in Anschluß an diese Anmeldung wirklich erhoben wird, und
wenn ein Rechrsmittel zwar angemeldet, aber nicht eingeführt wird,
ebenso für gerichtliche Aufkündigungen von Kapitalien, Miethen u. s. w.,
für Atteste der Rechtskraft von Erkenntnissen und andere nach völliger
Beendigung der Sache aus den Prozeßakten ertheilte Bescheinigungen
und Ausfertigungen isl zu erheben:
1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 24 Sgr.,
jedoch nicht unter 5 S.; ⅜
2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr., von je 10 Rthlr.:
1
4 Sgr.; ç
3) von * Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 24 Sgr. bis zu dem
höchsten Satze von 4 Rthlr.
B. Für Aufforderungen zur Erstattung außergerichtlicher Kosten, ferner für
die Zurückweisung eines unbegründeten Exekutionsamrages oder Arrest-
gesuchs (Artikel 10.) und eines Antrages auf Erstattung außergericht-
licher Kosten sind dieselben Sätze zu erheben, jedoch unter Forrfall der
Beschränkung auf das Minimum von 5 Sgr. und bei einem Gegen-
stande bis zu 1 Rthlr. einschließlich nur 2 Sgr.
C. Für Bescheide der höheren Instanz auf unbegründet befundene Beschwer-
den werden die Sätze A. erhoben, jedoch nicht unter 10 Sgr.
II. Mandatsverfahren.
Artikel 6.
Für das ganze Mandatsverfahren einschließlich der Benachrichtigung des
Klägers über die erfolgte Insinnation eines Mandats werden erhoben:
1) von dem Betrage bis zu 20 Rchlr. einschließlich von jedem Thaler 1 Sgr.,
jedoch unter 5 Sgr.;
2) von dem is zu 100 Rthlr. von je 10 Rehlr.: 5 Sgr.;
3) von dem bis zu 200 Rehlr. von je 10 Rthlr.: 24 Sgr.;
4) von dem bis zu 500 Rchlr. von je 50 Rthlr.: 74 Sgr.;
5) von dem bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rehlr.: 10 Sgr.;
6) von dem von je 100 Rthlr.: 24 Sgr.
Wenn Einwendungen oder Widerspruch gegen das erlassene Mandat
erhoben werden, so sind die Kosten nach den folgenden Sätzen (zsub III.) zu
(Nr. 403) 38“ erhe-