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hundert Gulden (inkl.) dann, wenn der Einzahlende nicht ausdrücklich erklärt,
daß er die Einlage als Darlehn angesehen wissen will.
S. 6.
Die Zinsen der Sparkassen-Einlagen werden nicht in bestimmten Termi-
nen bezahlt, sondern in Gemäßheit der nachstehenden Bestimmungen dem Ka-
pitale zugeschrieben, und von dem Tage der Zuschreibung ab verzinst. Es kom-
men hierbei folgende Vorschriften in Anwendung:
1) Der Zinssatz beträgt für alle Sparkassen-Einlagen drei ein drittel Prozenk.
2) Einlagen, oder Theile derselben, welche nicht Einen Gulden betragen,
werden nicht verzinst.
3) Nachträgliche Einlagen werden dem Guthaben des betreffenden Einlegers
zugeschrieben. »
4) Die Verzinsung jeder neuen oder jeder nachtraͤglichen Einlage beginnt
mit dem ersten Tage des naͤchstfolgenden Monats.
5) Sparkassen-Einlagen, welche ganz oder zum Theile im Laufe des Ka-
lenderjahres zurückgefordert werden, werden für den Monat, in welchem
die Rückzahlung erfolgt, nicht verzinst.
60) Die im Laufe des Kalenderjahres aufgekommenen und nach den vor-
stehenden Bestimmungen zu berechnenden Zinsen werden am 31. Dezem-
ber dem Kapitale zugeschrieben, und mit diesem vom Anfange des näch-
sten Jahres ab verzinst.
F. 7.
Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Sparkassen-Einlagen, deren Rückzah-
lung ganz oder theilweise verlangt wird, sofort zurückzuzahlen; es kommen hier-
bei vielmehr folgende Bestimmungen zur Anwendung.
Zahlungen bis zum Betrage von zwanzig Gulden einschließlich müssen acht
Tage, von zwanzig bis fünfzig Gulden einschließlich vierzehn Tage, von fünfzig
bis Einhundert Gaden vier Wochen, und von Einhundert Gulden und darüber
drei Monate vorher unter Produktion des Sparkassenbuches gekündigt werden.
Die Kasse ist jedoch befugt, von diesen Frisien ganz oder theilweise ab-
zusehen, und die Jahlung der gekündigten Beträge sofork, oder doch vor Ab-
lauf dieser Fristen zu leisten. Auch in diesem Falle gilt rücksichtlich der Zinsen
die Bestimmung des F. 6. Nr. 5.
C. S.
Die Sparkassenbücher dürfen nicht auf den Inhaber, sie müssen vielmehr
auf den Namen des Einzahlers ausgeslellt werden. Dessenungeachtet ist die
Kasse nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Legitimation des Inhabers zu
prüfen. Sie wird sich dieser Prüfung namentlich unterziehen, wenn der Ver-
lust eines Sparkassenbuches ihr auf glaubhafte Besse nachgewiesen ist.
(Nr. 404. Für