Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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lialkasse in Hechingen unterschrieben, und durch Beidrückung des Siegels 
beglaubigt, auch mit dem Datum der Ausfertigung in Ziffern und Buch- 
staben versehen sein. 
4) Außerdem sind denselben beizuheften ein Abdruck der S#. 5. bis 13. die- 
ser Statuten und eine Tabelle, welche die Zinsen von Einem bis Ein- 
hundert Gulden, auf zehn Jahre berechnek, nachweist. 
S. 10. 
Nur in dieser Form ausgestellte, und weder mit Rasuren, Korrekturen, 
noch mit Durchstreichungen oder sonstigen Aenderungen versehene Bücher be- 
weisen gegen die Spar= und Leih-Kasse, und verpflichren diese, resp. die Filial= 
kasse, zur Rückzahlung und zur Verzinsung. 
FS. 11. 
Ist in einem Sparkassenbuche eine Rasur oder irgend eine Aenderung 
wahrzunehmen, so muß es der Regel nach auf Kosten des Eigenthümers ge- 
richtlich amortisirt werden, ehe Zahlung geleistet oder ein anderweites Sparkassen- 
buch ausgestellt werden kann. Ist es verloren gegangen, so muß die Amorti-= 
sation unbedingt erfolgen. In beiden Fällen erfolgt die Ausferkigung unter 
neuer Nummer, die alte wird auf Grund der bewirkten Amortisation in dem 
Kassenbuche gelöscht. 
g. 12. 
Rückzahlungen können nur gegen Vorlegung des Sparkassenbuches 
(&. 8.) oder gegen Beibringung des rechtskriftigen Amortisations-Erkenntnisses 
(K. 11.) geleistek werden. Ist die Rückzahlung eine gänzliche, so beweist der 
Besitz des Sparkassenbuches und resp. des Amortisations-Erkenntnisses Seitens 
der Kasse zwar vollständig gegen den Gläubiger, die Kasse ist aber befugt, auch 
außerdem besondere Quttlung der Art zu fordern, daß, wenn dieselbe 
nicht geleistet wird, sie berechtigt ist, den Gesammtbetrag der Forderung an 
Kapital und Zinsen auf Gefahr und Kosten des Gldubigers gerichtlich zu de- 
poniren. Personen, welche der Direktion der Kasse resp. den Spezial-Empfän-= 
gern nicht bekannt sind, müssen einen bekannten Rekognoszenten, und diejenigen, 
welche des Schreibens und Lesens, oder eines von beiden nicht maächtig aann 
einen Schreibe-Beistand mit zur Stelle bringen, welcher die von ihnen auszu- 
siellenden Quittungen beglaubigt. 
Ist die Rückzahlung eine theilweise, so wird der Betrag derselben und 
der geleistete Zinsbetrag, sowie die Summe, auf welche das Sparkassenbuch 
fortan nur noch gültig bleibt, in demselben von der Kasse in derselben Weise 
vermerkt, wie dies §. 9. Nr. Z. vorgeschrieben ist. Außerdem hat der Gläu- 
biger über die Abschlagszahlung eine besondere Quiktung in derselben Form 
wie bei gänzlichen Rückzahlungen auszustellen. 
(Nr. 4024.) g. 13.
	        
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