Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 13. 
Nach Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage der ersten Ausstellung an 
gerechnet, ist jedes Sparkassenbuch an beelenige Kasse einzuliefern, von welcher 
es ausgestellt ist, um entweder baar eingelöst, oder gegen ein neues Spar- 
kassenbuch umgetauscht zu werden. Erfolgt die Einlieferung nicht, so hören die 
Sparkassen-Einlagen, über welche das Buch lautet, auf, ferner zinstragend zu 
sein, dasselbe aber verliert auch jede sonstige rechtliche Wirkung, nachdem es 
unter Angabe der Nummer und des Inhabers durch das Amtsblatt der Re- 
gierung zu Sigmaringen mit der Aufforderung zur Einlieferung binnen Jahres- 
¾l- aufgeboten worden, und die Einlieferung binnen dieser Frist nichk er- 
folgt ist. 
l. 14. 
Die nach den bisherigen Statuten ausgefertigten und in Umlauf besind- 
lichen Sparkassenscheine bleiben in Kraft. Die Ausfertigung neuer ist untersagt. 
#B. Von den Einlagen, welche als Anlehen gegeben werden. 
K. 15. 
Nur Betrage von Einhundert Gulden und darüber können bei der Kasse 
als Anlehen angelegt werden. Uebersteigt die Simme den Betrag von fünf- 
hundert Gulden, so wird sie unbedingt, sonst aber nur dann als Anlehen be- 
handelt, wenn der Einzahlende dies ausdrücklich verlangt (. 5.). Jede 
Summe, welche als Anlehen behandelt werden soll, muß durch hundert 
theilbar sein. 
S. 10. 
Die Anlehen werden in der Regel nach voraufgegangener, sowohl der 
Kasse wie dem Gläubiger in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen frei- 
stehenden sechsmonatlichen Kündigung zurückgezahlt, und jährlich mit vier ein 
halb Prozem verzinst. Eine Veränderung dieses Zinsfußes ist nur mit Gere- 
migung des Ministers des Innern zulässsg. Wird diese Ermächtigung all- 
gemein für einen gewissen Zeitraum oder für eine gewisse Gattung von Anlehen 
ertheilt, so wird dies Seitens der Direktion zu Sigmaringen durch das Amts- 
blatt der Regierung zu Sigmaringen, und außerdem durch diejenigen öffent- 
lichen Blacter, welche nach den vorwaltenden Umständen dazu geeignet erschei- 
nen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. und in derselben Wee hat sie von 
Zeit zu Zeit die sonstigen Bedingungen, unter welchen Anlehen angenommen 
werden, bekannt zu machen. 
6. 17.
	        
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