Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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digt sind, bedürfen der Amortisation. Etwaige neue Ausfertigungen erfolgen 
dann unter neuer Nummer G. 11.). 
g. 28. 
Der Gesammtbetrag der von der Leih= und Spar-Kasse auszugebenden 
Kassenscheine wird durch den Betrag der der Kasse gehörigen Hopothesenforde- 
rungen bedingt, welche gegen die statutenmäßige Sicherheit und unter der Be- 
dingung der regelmäßigen Amortisation, die einen Zeitraum von fünfunddreißig 
Jahren nicht übersieigen darf, ausgeliehen sind. Oem Kuratorium ist viertel- 
jährlich der Nachweis darüber vorzulegen, daß für den Gesammtbetrag der 
ausgegebenen Kassenscheine in einem entsprechenden Betrag der der Kasse ge- 
hörigen Hypothekenforderungen vollständige Deckung vorhanden ist. - 
H.29. 
Die von den Glaͤubigern gekuͤndigten Kassenscheine werden, soweit sie 
nicht aus den neuen, gegen Ausstellung von Kassenscheinen gemachten Einlagen 
befriedigt werden koͤnnen, aus den Tilgungsrenten, den 9#lichen oder theil- 
weisen Kapitalszahlungen und den Zinsen eingelöst, welche auf die Forderungen 
des im §. 28. bezeichneten Fonds an dem dem Einlösungstermine der gekün- 
digten Kassenscheine vorhergehenden Zahlungstermine (F. 46.) fällig gewesen 
sind, mit der Maaßgabe, daß die Zinsen zunächst zur Berichtigung der fälligen 
Zinsen der Kassenscheine überhaupt verwendet werden müssen, und nur die Ueber- 
schüsse derselben dem Einlösungsfonds zufließen. 
2 Die Einlösung der Kassenscheine erfolgt nach der Reihefolge der Kün- 
igungen. 
K. 30. 
Seitens der Anstalt ist die Kündigung der Kassenscheine nur unter Ge- 
nehmigung des Ministers des Innern, welche durch das Amtsblatt der Regie- 
rung in Sigmaringen und nach dem Ermessen der Direktion auch durch andere 
öffentliche Blatter bekannt zu machen ist, und auch nur dann zulässig: 
a) wenn der einmal bestimmte Zinsfuß der ausgegebenen Kassenscheine her- 
abgesetzt werden soll; 
b) wenn die Einnahmen des Einlösungsfonds den Betrag der gekündigten 
Kapitalien übersteigen, und die anderweite statutenmäßige Anlegung des 
Ueberschusses nicht möglich ist, oder nicht zulässig erscheint. 
Im letzteren Falle, gleichviel ob die Kündigung einzelne Appoints oder 
ganze Serien betreffen soll, kann dieselbe nur im Wege der Verloosung er- 
folgen. · 
8 Die Zahlung erfolgt stets an einem Zinszahlungstermine, die Kuͤndigun 
muß mindestens sechs Monate vor derselben bewirkt werden. Sie wird dur 
Publikation der nach Serien, Littera, Nummern und Betrágen zu bezeishpende 
eine
	        
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