Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 34. 
Anleihen auf Immobilien duͤrfen nur innerhalb der ersten Haͤlfte des 
sachverstaͤndig ermittelten nachhaltigen Werthes des betreffenden Pfandobjekts 
bewilligt werden. Sie muͤssen stets zur ersten Stelle stehen. 
Bestehen die Unterpfaͤnder nur in Gebaͤuden, so kann der Brandversiche- 
rungs-Anschiag, Behufs Ermittelung des Werthes des betreffenden Gebaͤudes, 
jwr zum Anhalt genommen werden, der der Beleihung zum Grunde zu 
egende nachhaltige Werth darf aber drei Viertel der Versicherungssumme nicht 
übersteigen. 
S. 35. 
Anleihen auf Immobilien dürfen von der Spar= und Leih-Kasse nur auf 
längstens zehn Jahre gewährt werden, sofern nicht die Tilgung gegen Ausbe- 
dingung von Tilgungsrenten erfolgt. In diesem Falle darf die Tilgungsperiode 
fünf und dreißig Jahre nicht übersteigen. - 
5.36. 
Anleihen ggen. bloße Sicherstellung durch Bürgschaft dürfen, ohne Rück- 
sicht darauf, wie die Art der Rückzahlung bedungen ist, auf längstens sechs 
Jähre und nur in Beträgen von hechstens fünfhundert Gulden gewährt 
werden. 
g. 37. 
Nur Hohenzollernschen Gemeinden duͤrfen Anleihen aus der Spar- und 
Leih-Kasse gewährt werden. Sie müssen durch Tilgungsrenten oder durch Zieler 
zurückgezahlt werden, und die in verfassungsmaßiger Form auszustellenden 
Schulddokumente müssen mit der Genehmigung der Regierung in Sigmaringen 
versehen sein, welche nicht eher ertheilt werden darf, als bis unter Berücksich- 
tigung des Gemeindevermögens und der Prästationsfähigkeit der Gemeindemit- 
glieder der Tilgungsplan geprüft und fesigestellt ist. Für die pünktliche Aus- 
führung des Tilgungsplans hat die Regierung von Aufsichkswegen zu forgen, 
überdies haben die Mitglieder des Gemeinderaths für dieselbe persönlich sich zu 
verbürgen. 
Unter diesen Voraussetzungen können Darlehne dieser Art auch ohne 
besondere Unterpfandsbestellung gewährt werden, wenn die Gemeinde sich nicht 
im Besitze von Gegenständen befindet, welche zum Pfande gegeben werden 
können. In jenem Falle darf das Darlehn höchstens auf zwanzig Jahre 
bewilligt werden, in diesem Falle kann, wenn die Pfandobjekte allein die 
statutenmäßige Sicherheit für das Darlehn gewähren, die Dauer der Rückzah- 
lung nach der Schlugtbestimmung des F. 35. bemessen werden. 
S. 38.
	        
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