Anlehen auf Gold und Silber koͤnnen bis auf die Hoͤhe von drei Viertel
des durch sachverstaͤndige Abschätzung ermittelten Gold- und Silberwerthes
bewilligt werden. Rücksichtlich der Beleihungsfrist, der Prolongation der Dar-
lehne und der Rückzahlung finden die Vorschriften der P. 39. und 41. An-
wendung.
G. 44.
Sämmtliche Anlehen aus der Spar= und Leih-Kasse sind mit fünf vom
Hundert zu verzinsen, mit Ausnahme derjenigen, welche durch Tilgungsrenten
getilgt werden. Bei diesen beträgt der Zinsfuß vier drei Viertel Prozent.
g. 45.
Die Zinsen, resp. Tilgungsrenten der Hypothekendarlehne muͤssen in halb-
jaͤhrigen Terminen, und zwar je nach der Zeit des gegebenen Darlehns am
1. bis 8. Maͤrz und 1. bis 8. September oder resp. am 1. bis 8. Juni und
1. bis 8. Dezember jeden Jahres an die Kasse abgeführt werden. Die etwaigen
Stückzinsen werden bei Auszahlung des Darlehns sofort in Abzug gebracht.
. 46.
Die fälligen Tilgungsrenten werden mit dem Fälligkeitstermine auf das
Kapital sofort verrechnet. Erfolgt die Einzahlung ausbedungener Tilgungs-=
renten nicht an dem Flligkeitstermine, so werden die laufenden Zinsen siatt
mit vier drei Viertel mit fünf Prozent und außerdem für die im Rückstande
verbliebenen Beträge fünf Prozent Verzugszinsen berechnet.
Wie die Zinsen und Tilgungsrenten bei fortschreitender Tilgung sich
— ergiebt sich aus der Anlage.
§. 47.
Dem Schuldner steht es frei, zu jeder Zeit, auch ohne vorgängige Kün-
digung und ohne Racksicht auf die übernommene Raten= oder Amortisations=
zahlung, ganz oder theilweise seine Schuld zurückzuzahlen. Umfaßt die Rück-
zahlung den ganzen Schuldbetrag, so werden ohne Rücksicht auf den Tag der
Zahlung die Zinsen für den ganzen Monat berechnet, in welchem dieselbe
erfolgt.
6 Abschlagszahlungen müssen mindestens in Höhe von Einhundert Gulden
geleistet werden. Beträge über diese Summen müssen durch hundert theilbar
sein. Sie werden von der Kapitalsschuld sofort abgeschrieben, mindern jedoch
den Zinsbetrag erst mit dem Eintritt des nächsten Zinszahlungstermins.
Will der Schuldner geringere Beträge als Einhundert Gulden, wellse
jedo