Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Statuten können nur durch Uns, Abänderungen oder Ergänzungen des Regle- 
menks nur durch Unsern Minister des Innern erfolgen. Vor jeder etwaigen 
Abänderung der Statuten oder des Reglements ist das Kuratorium mit seinem 
Gutachten zu hören. Das Verwaltungsreglement, so wie etwaige spätere Ab- 
4inderungen desselben, werden durch das Amtsblatt der Regierung zu Sigma- 
ringen bekannt gemacht. 
F. 55. 
Als Syndikus der Spar= und Leih-Kasse fungirt der jedesmalige Justitia- 
rius der Regierung zu Sigmaringen. Die übrigen Mitglieder werden von dem 
Minister des Innern ernannt. 
* 
Die Geschäftsführung der Direktion ist kollegialisch. Bei den gemein- 
schaftlichen Berathungen führt der Syndikus den Vorsitz. Das Nähere über 
die Geschaftsführung der Direktion bestimmt das Reglement. 
g. 57. 
Der Syndikus hat alle bei der Verwaltung des Insiituts vorkommenden 
Rechtssachen zu bearbeiten. Der Rendant ist Vorstand des Büreaus und der 
Kasse. Die sonstigen näheren Bestimmungen über die #unbtionen der einzelnen 
Mitglieder der Direktion, sowie über die gesammte Ordnung des Dienstes, 
inebesondere auch über die Buch= und Rechnungsführung, enthält das Re- 
glement. 
S. 58. 
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, werden die Schreiben 
und Urkunden der Direktion von dem Vorsitzenden derselben vollgogen. Soll 
auf Grund der letztern vor Gericht verhandelr, oder eine Verbindlichkeit über- 
an werden, so müssen sie außerdem mit dem Siegel der Direktion ver- 
sehen sein. 
K. 39. 
Die Filialkasse zu Hechingen wird als eine Kommandite der Spar= und 
Leih-Kasse zu Sigmaringen lediglich im Auftrage und unter Leitung der Direktion 
zu Sigmaringen verwaltet. Ein Rendam als Vorsteher und ein Kassirer, 
welche auf den Vorschlag der Direktion von der Regierung zu Sigmaringen 
ernannt werden, führen die Verwaltung. Diesen wird in derselben Weise aus 
der Zahl der in Hechingen wohnenden Rechtsverständigen ein Justitiar zuge- 
ordnet, der, so oft es erfordert wird, Rechtsgutachten abzugeben, die ordent- 
lichen und außerordentlichen Kassenrevisionen zu bewirken und die etwaigen be- 
sonderen Aufträge der Direktion der Kasse auszuführen hat. 
Jahrgang 1854, (Nr. 4024.) 42 Ohne
	        
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