Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Ohne besondere Autorisation der Direktion darf die Verwaltung der 
Filialkasse weder Darlehne bewilligen, noch kurshabende Papiere ankaufen, 
noch Guͤterzieler oder Grundstuͤcke erwerben, noch laufende Kontos eroͤffnen. 
Wegen der von der Filialkasse ausgehenden Schreiben und Urkunden 
kommt die Vorschrift des F. 58. zur Anwendung. 
G. 60. 
Saemmrliche Beamten der Spar= und Leih-Kasse haben die Rechte und 
Mlichten der Staatsbeamten, insbesondere auch rücksichtlich der Pensionsberech= 
tigung und der Kautionsleisiung. Die gegen Remuneration angeslellten sind 
jederzeit entlaßbar. 
Sämmr(liche Gehälter, Remunerationen, Gratiftkkationen, Unterstäczungen 
und brinien werden aus der Kasse des Instituts und für Rechnung desselben 
gezahlt. 
Eine Verhaftung der Staakskasse für die Besoldungs= und Pensions- 
Ansprüche der Beamten des Instituks findet nicht statt. Die von den Beamten 
zu zahlenden Pensionsbeitrage fließen zur Kasse der Anstalt. 
K. 61. 
Die von der Direktion zu bestellenden Einnehmer (§. 4.) sind nicht 
Beamte, sondern Agenten der Spar= und Leih-Kasse. Sie sind jederzeit entlaß- 
dar. Auf Verlangen der Direktion müssen sie eine von dieser zu bemessende 
Kaution bestellen. Die denselben von der Direktion mit Genehmigung der Re- 
gierung zu ertheilende Instruktion wird durch das Amtsblatt bekannt gemacht 
werden. 
S. 62. 
Die Ernennung sämmtlicher fest anzustellender Beamten der Spar= und 
Leih-Kasse, resp. deren Kommandite mit Einschluß des Juslitiarius, erfolgt, soweit 
vorstehend nicht ein Anderes bestimmt ist, durch die Regierung zu Sigmaringen 
auf den Vorschlag der Direktion. Hülfsarbeiter und die nur gegen Remune-- 
ration anzustellenden Beamten bestellt die Direktion. 
S. 63. 
Die Verwaltungskosten des Inslituts werden jährlich durch einen Etat 
normirt. Der erste Etar ist von dem Minister des Innern zu bestätigen, die 
Bestähtigung der folgenden erfolgt durch die Regierung in Sigmaringen. Er 
wird von der Direkrion aufgestellt und ist, mit Ausnahme des ersten, jedesmal 
dem Kuracorium zur gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. 
E. Beauf-
	        
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