Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 311 — 
sicht 
bei regelmäßiger Bezahlung einer jährlichen Rente von: 
1455 5|16 1?7 N7 „C„ „ 
r. 
  
Anmerkung. 
a) Je im letzten Jahre der Tilgung ist nicht mehr die vollsiändige Rente, 
sondern nur noch der Kapitalrest und 43 Zins hieraus zu bezahlen. 
b) Die Rente ist aus den Jahreszinsen und dem Ablagekapital zusammen- 
gesetzt; der Zinssatz beträgt 42 5. Hiernach bestehr also die öproz. 
Rente aus 42 Zins und 14 Ablagekapital. 
P) Bei der Berechnung der Zinsen sielen Beträge bis inkl. 4 Kreuzer fort, 
höhere Kreuzer-Brüche aber wurden für volle Kreuzer in Ansatz gebracht. 
  
(Nr. 4034—-4025,) (Tr. 4025.)
	        
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