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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
(Jr. 4026.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militairverwaltung
für das Jahr 1854., sowie die Beschaffung der zur Deckung desselben er-
forderlichen Geldmittel. Vom 20. Mai 1854.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
-
Unserem Kriegsminister wird zu den im Jahre 1854. etwa erforderlich
werdenden außerordenrlichen Bedürfnissen der Milikairverwaltung ein Kredit bis
zum Betrage don dreißig Millionen Thalern erbffnet.
G. 2.
Unser Finanzminister ist ermächtigt, zu diesem Behufe nach dem eintre-
tenden Bedürfniß eine, wenigstens mit Einem Proge jahrlich zu amortisirende,
verzinsliche Staatsanleihe von dreißig Millionen Thalern aufzunehmen.
g. 3.
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung
der St#utsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch allmalige Ab-
trag. der Schuldkapitale ersparten Zinsen, wegen Verjaͤhrung der Zinsen,
wegen ##führung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an
die Hauptverwalfung der Staaksschulden, sowie wegen des Verfahrens Behufs
der Tilgung finden die Bestimmnungen der G. Z., 4. und 5., des Gesetzes vom
23. Marz 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemähheit des Gesetzes
Jahrgang 1854. (Ne. 4026—407.) 44 vom
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1854.