— 316 —
(Nr. 4028.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1854., betreffend die in Gemätzeit des Ge-
setzes vom 20. Mai 1854. aufzunehmende Staatsanleihe von funfzehn
Millionen Thaler.
D. Antrage in Ihrem Berichte vom 14. d. M. entsprechend bestimme Ich
hiermit, daß die in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai d. J., betreffend den
für etwa erforderlich werdende außerordentliche Bedürfnisse der Militairver=
waltung bewilligten Kredit, nach Maaßgabe des gegenwärtig eingetretenen Be-
darfs, jetzt aufzunehmende Staatsanleihe von funfzehn Millionen Thaler, zum
Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich, in Schuldverschreibungen
über Einhunder, zweihundert, fünfhundert und Eintausend Thaler ausgegeben,
am 1. April und 1. Okkober jeden Jahres verzinset, und vom 1. Januar 1855.
ab, innerhalb der nächsten fünf Jahre, jährlich mie Einem Prozent, sowie mit
dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisarion ersparten Zinsen des
Gesammtkapitals getilgt werde. Vom 1. Januar 1800. ab soll dem Staate
das Recht vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen der-
selbe niemals verringert werden darf.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zur Ausführung
dieser Anleihe zu treffen.
Gumbinnen, den 17. Juni 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
An den Finanzminister.
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Pofbuchdruckerei.
(Nudolpb Decker.)