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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 24. —
(Nr. 4029.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Pfarrzwangs cvangelischer Pfarreien ge-
gen Katholiken und katholischer Pfarreien gegen Evangelische in Ostpreu-
ßen. Vom 9. Mai 1854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen für die Landestheile, in welchen das Osipreußische Provinzialrecht
gilt, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände des Kbnigreichs Preußen und
mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
Der Pfarrzwang evangelischer Pfarreien gegen Katholiken und katholi-
scher Pfarreien gegen Evangelische, soweit derselbe auf Grund des F. 3. Zu-
satz 176. und des F. 5. Zusatz 213. des Ostpreußischen Provinzialrechts, sowie
zufolge Herkommens in den gedachten Landeslheilen noch besteht, wird hierdurch
aufgehoben.
Demgemäß sind die Angehörigen der genannten beiden Konfessionen zu
persönlichen Abgaben und Leistungen an Kirchen und Geistliche, sowie an Kir-
chenbediente der andern Konfession, namentlich zur Entrichtung von Stolgebüh=
ren, Personalzehnten, Geldkalende, Parochial-Baubeiträgen und ähnlichen Lei-
stungen nicht ferner verbunden.
F. 2.
Diejenigen Geisilichen und Kirchenbedienten beider Konfessionen, welche
gegenwäriig im Amte stehen, sollen während der Dauer ihrer Amteführung
ie im K. 1. genannten Hebungen, insoweit sie dazu bisher berechtigt waren,
fortbeziehen; es sollen aber diese Hebungen auf ihre Nachfolger nicht übergehen.
Jahrgang 1854. (N. 4029—4030.) 45 F. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1854.