— 318 —
K. 3.
Die Verpflichtung der Grundbésitzer zur Leistung der auf ihren Grund-
stücken haftenden dinglichen Lasten und Abgaben an Kirchen und Geislliche,
sowie an Kirchenbediente (Hypotheken -Ordnung Tit. I. §. 48.), wird durch
das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
S. 4.
Alle Bestimmungen, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
entgegenstehen, namentlich der §S. 3. Zusatz 176. und H. 5. Zusatz 213. des
Ostpreußischen Provinzialrechts, werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhochsiselbst vollzogen und mit
Unserem Koniglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Charlottenburg, den 9. Mai 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodel schwingh.
(Nr. 4030.) Bestätigungs= Urkunde, betreffend die Statuten einer unter der Benemmung
„Gesellschaft für öffentliche Wasch= und Bade-Anstalten zu Berlin“ gebil-
deten Aktiengesellschaft. Wom 1. Juni 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir, nachdem sich eine Aktien-
gesellschaft mit dem Domizil zu Berlin zu dem Zwecke gebildet hat, die Stadt
Berlin mie Wasch= und Bade-Anstalten, die dem Publikum zu geringeren als
den bisher üblichen Preisen zugänglich sein sollen, zu versehen, die Errichtung
dieser Aktiengesellschaft unter der Firma: „Gesellschaft für öffentliche
Wasch= und Bade-Anstalten zu Berlin“ auf Grund des Gesetzes vom
9. November 1843. genehmigt und die in der notariellen Verhandlung vom
11. Füet 1854. feligeliellen und verlautbarten Gesellschafrsstaturen beslä-
tigt haben.
Wir