Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Pri- 
vakpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleiltung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Juleitungsgraben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in den Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen 
(Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalken. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiung der Verpflichtun- 
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten fuͤr Geld aus der Deichkasse Wuher eißt 
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbei#en, zur Besoldung der Feisrungen. Ve. 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tllgung der zum Besten des Verbandes Haamng ber 
elwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster und Veronla- 
aufzubringen. 14 Luchten 
Insbesondere hat der Deichverband auch die Grundentschädigungen zu 
tragen, welche bei den im Jahre 1851. ausgeführten Deichbauten vorbehalten 
sind, desgleichen die Aufsichtskosten der Deichanlagen oberhalb der Eisenbahn 
seit dem 1. Mai 1852. 
In dem Deichkataster sind die Gärten, Aecker, Wiesen, Hütungen und 
Forsten nach ihrem Reinertrage zu veranlagen. Hof= und Bautkellen werden 
doppelt so hoch veranlagt, als eine gleiche Fläche der anzunehmenden besten 
Ertragsklasse von den vorgenannten Grundstücken. Hof= und Baustellen mit 
Mühlen oder anderen Fabrikanlagen sind mir der vierfachen Fläche der besten 
Ertragsklasse zu berechnen. 
Das Kataster wird von dem Regierungs-Kommissarius aufgestellt. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe vom Kommissarius dem Deichamte 
vollsiändig, und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der 
Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extrakrweise mitzuthei. 
en 
(Nr. 2911.)
	        
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