Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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8)  bei  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  die  Oirektion  dem  Verwaltungsrathe
  zur  Entscheidung  vorlegt.

Die  Direktion  hat  nach  Abschluß  jeden  Kalenderjahres  dem  Verwaltungsrathe
  Rechnung  zu  legen  und  einen  ausführlichen  Bericht  zu  verbffentlichen.


Ihre  Decharge  erfolgt  vom  Verwaltungsrathe.

Die  Oirektion  ist  nicht  verpflichtet,  sich  dritten  Personen  gegenüber  darüber
  auszuweisen,  daß  der  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  in  den  vorstehend
bezeichneten  Fällen  eingeholt  worden  ist.

F.  17.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwolf  Mitgliedern,  welche  Aktionaire
  der  Gesellschaft  sein  müssen  und  unter  sich  jährlich  einen  WVorsitzenden
wählen.

Der  Verwaltungsrakh  kann  sich  jedoch  bis  auf  vier  und  zwanzig  Mitglieder
  durch  Selbstwahl  erweitern.

Alljahrlich,  und  zwar  in  den  beiden  ersten  Jahren  nach  der  estimmng
des  Looses,  sonst  nach  der  Anciennetat,  scheidet  ein  Drittheil  sowohl  der  durt
die  Generalversammlung,  als  auch  der  vom  Verwaltungsrathe  gewählten  Mitglieder
  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  werden  durch  die  Mehrheit  der
anwesenden  Mitglieder  desselben  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Zur  gülrigen  Beschlußnahme  ist  die  Anwesenheit  von  sieben  Mitgliedern
erforderlich.  Die  Ausfertigung  derselben  für  die  Direktion  erfolgt  unter  der
Unterschrift  des  Vorsitzenden.

S.  18.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt
  und  erhalten  für  ihre  Mühwaltung  keine  Entschädigung.

5.  19.

Der  Verwaltungsrath  hat  keine  unmittelbare  Wirksamkeit  nach  Außen.
Seine  Beschlüsse  regeln  nur  die  Geschäfts  =  Instruktion  der  Direktion  (G.  14.)
und  in  den  im  H.  16.  gedachten  Fällen  die  Beschlüsse  derselben.  Nur  die
Generalversammlungen  werden  unmittelbar  vom  Verwaltungsrathe  berufen.

g.  20.
Die  Formen,  unter  denen  der  Verwaltungsrath  die  Kontrole  über  die

Direktion  ausüben  will,  bleiben  seiner  Fesisetzung  überlassen.
(Ne.  4030)  .  21.