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g. 21.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljaͤhrlich im Monat Mai
stalt. Außerordentliche Generalversammlungen werden von dem Verwaltungs-
ralhe so oft zusammenberufen, als derselbe es für nothwendig erachtet.
K. 22.
Alle Generalversammlungen werden mindestens drei Wochen vor ihrer
Abhaltung, die außerordentlichen unter Angabe der Tagesordnung, öffentlich
angekündigt.
F. 23.
Jeder Aktionair hat das Recht, den Generalversammlungen mit beschlie-
ßender Stimme beizuwohnen, sobald er sich beim Eintritt durch eine, von der
Direktion vorher auszustellende Stimmkarte legilimirt, auf welcher die Zahl der
von ihm besessenen Aktien bemerkt sein muß.
Die Aktionaire sind zu dem Ende verpflichtet, sich mindestens vier Tage
vor der Gencralversammlung bei der Direktion durch Vorlegung der von ihnen
besessenen Aktien oder sonst in genägender Weise als deren berechtigte Inhaber
auszuweisen.
S. 24.
Frauen, Bevormundete, moralische Personen, Korporationen und Behör-
den können durch ihre gesetzlichen Vertreter, abwesende Aktionaire nur durch
andere bevollmächtigte Akrionaire vertreten werden.
S. 25.
Die Stimmberechtigung in den Generalversammlungen wird folgender-
maßen festgesetzt:
Die Besitzer von Einer bis zehn Akiien haben Eine Stimme
- - - eilf bis zwanzig = .,-zwei Stimmen
- é ein und zwanzig bis dreißig= drei -
- - - ein und dreißig bis vierzig = vier -
- - ein und vierzig bis funffig = fünf -
- - é ein und funfzig bis sechszig = sechs -
- - - ein und sechszig bis siebenzig = sieben
O - -einundsiebenzigbisachtztg-acht -
- - ein und achtzig bis neunztg = neun -
- - * ein und neunzig bis hundert = zehn -
Mehr wie zehn Stimmen darf Niemand haben. Bei
ei