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Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit denen aus Vollmacht
vertretenen zusammengerechnet.
g. 26.
Den Vorsitz in den Generalversammlungen fuͤhrt der Vorsitzende des
Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter. Derselbe ordnet die Folge der
zu verhandelnden Gegenstaͤnde, ertheilt das Wort, ordnet die Formalien der
Abstimmung und bestimmt einen Notar zur Abfassung des Protokolls, dessen
Vollziehung von diesem, von ihm, von dem Vorsitzenden der Direktion und
mindestens fuͤnf anderen Mitgliedern der Versammlung erfolgt.
S. 27.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, wenn keine Ausnahme
festgesetzt ist, durch einfache Stimmenmehrheil gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
S. 28.
Zur Kompetenz der Generalversammlung gehören:
1) Entgegennahme des Jahresberichts,
2) Wohl der neuen Mitglieder des Verwaltungsrathes bis zur Erfüllung der
statutarischen Anzahl von zwölf Mitgliedern,
3) Abänderungen und Ergänzungen des Statuts,
4) Aufhebung früherer Beschlüsse der Generalversammlungen,
5) Aufhebung der Gesellschaft.
g. 29.
Antraͤge auf Abaͤnderungen des Statuts, welche jedem Aktionair frei-
stehen, muͤssen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schrift-
lich dem Verwaltungsrathe eingereicht werden, welcher dieselben binnen acht Ta-
gen der Direktion abschriftlich mitzutheilen hat.
g. 30.
Beschluͤsse, wodurch eine Abaͤnderung des Statuts bestimmt werden soll,
erfordern eine Majoritaͤt von zwei Drittel der anwesenden Stimmen und die
Allerhoͤchste Genehmigung.
K. 31.
Die Aufloͤsung der Gesellschaft kann nur in einer, mit ausdruͤcklicher Be-
kanntmachung dieses zu verhandelnden Gegenstandes ausgeschriebenen General-
versammlung der Gesellschaft, in welcher wenigstens die Besitzer von drei Vier-
Jahrgang 1854.-(Nr. 4030.) *740 te