Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 328 — 
Beilage B. 
Dividendenschein zur Aktie 
Inhaber dieses Dividendenscheins erhaͤlt gegen Aushaͤndigung desselben 
aus der Kasse der öffenrlichen Wasch= und Bade-Anstalten zu Berlin diejenige 
Dividende ausgezahlt, welche von dem Reinertrage des Verwaltungsjahres 
185. für zahlbar erklärt und deren Betrag von der Direktion statutenmäßig 
bekannt gemacht werden wird. 
Berlin, den . .ten.... .. . . ... . . .. 185.. 
Die Direktion der Gesellschaft für öffentliche Wasch- und Bade- 
Anstalten. 
(L. S.) Unterschrift der Direktion. 
Anmerkung. Dieser Dividendenschein erlischt zum Vortheil der Gesellschaft, wenn 
derselbe nicht innerhalb vier Jahre, von dem öffentlich bekannt gemachten Auszahlungs= 
termine ab gerechnet, erhoben worden ist. 
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
—. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Nudelph Decker.)
	        
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