Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 25. — 
  
(Nr. 4031.) Waldkulturgesetz für den Kreis Wiktgenstein. Vom 1. Juni 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛt. ꝛ. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Im Kreise Wittgenstein können in jedem Gemeindebezirke alle diejenigen 
Grundstücke, welche im Flurbuche als Außenländereien bezeichnet und bisher nicht 
zum regelmäßigen Fruchtbau benutzt worden sind, mit Ausschluß jedoch derjenigen, 
welche zu den Besungen eines der Fürstlichen Haäuser Wittgenstein-Wittgen- 
stein und Wittgenstein-Berleburg gehören, Behufs ihrer Benutzung zur Wald- 
kultur auf den Antrag auch nur eines der dabei betheiligten Eigenthümer zu 
einem Ganzen vereinigt werden. Die übrigen Eigenthümer sind zu ihrer Er- 
klärung über einen solchen Antrag zu einem frühestens vier Wochen nach be- 
häandigter Vorladung anzuberaumenden Termine unter der Verwarnung vorzu- 
laden, daß die Nichkerscheinenden für zustimmend werden erachtet werden. 
Widerspricht in diesem Termine die Mehrzahl aller Betheiligten, nach 
dem Katastral-Reinertrage berechnet, der Vereinigung nicht, so ist dem Antrage 
Folge zu geben. 
F. 2. 
Einzelne der im F. 1. gedachten Grundstücke können von der Vereinigung 
ausgeschlossen bleiben, sobald sämmtliche Betheiligte darüber einverstanden sind. 
Die Ausschließung muß dagegen erfolgen, wenn dergleichen Grundstücke 
vermäöge ihrer Lage in den Wirthschaftsplan des Waldkörpers nicht passen, und 
auch nur Einer der Betheiligten darauf anträgt. 
Iabrgang 1854. (N. 4031.) 47 Andere 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1854.
	        
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