— 329 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 25. —
(Nr. 4031.) Waldkulturgesetz für den Kreis Wiktgenstein. Vom 1. Juni 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛt. ꝛ.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Im Kreise Wittgenstein können in jedem Gemeindebezirke alle diejenigen
Grundstücke, welche im Flurbuche als Außenländereien bezeichnet und bisher nicht
zum regelmäßigen Fruchtbau benutzt worden sind, mit Ausschluß jedoch derjenigen,
welche zu den Besungen eines der Fürstlichen Haäuser Wittgenstein-Wittgen-
stein und Wittgenstein-Berleburg gehören, Behufs ihrer Benutzung zur Wald-
kultur auf den Antrag auch nur eines der dabei betheiligten Eigenthümer zu
einem Ganzen vereinigt werden. Die übrigen Eigenthümer sind zu ihrer Er-
klärung über einen solchen Antrag zu einem frühestens vier Wochen nach be-
häandigter Vorladung anzuberaumenden Termine unter der Verwarnung vorzu-
laden, daß die Nichkerscheinenden für zustimmend werden erachtet werden.
Widerspricht in diesem Termine die Mehrzahl aller Betheiligten, nach
dem Katastral-Reinertrage berechnet, der Vereinigung nicht, so ist dem Antrage
Folge zu geben.
F. 2.
Einzelne der im F. 1. gedachten Grundstücke können von der Vereinigung
ausgeschlossen bleiben, sobald sämmtliche Betheiligte darüber einverstanden sind.
Die Ausschließung muß dagegen erfolgen, wenn dergleichen Grundstücke
vermäöge ihrer Lage in den Wirthschaftsplan des Waldkörpers nicht passen, und
auch nur Einer der Betheiligten darauf anträgt.
Iabrgang 1854. (N. 4031.) 47 Andere
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1854.